So ist beispielsweise beim zuständigen Arbeitsamt eine Betriebsnummer für den Verein als zukünftiger Arbeitgeber zu beantragen, sowie ein Antrag auf Übermittlung des Schlüsselverzeichnisses zur Eintragung der Tätigkeitsangaben zu stellen.
Beim zuständigen Finanzamt für Körperschaften ist ein Antrag auf Vergabe einer Steuernummer zu stellen. Damit verbunden sind die Lohnsteuerkarten der jeweiligen Arbeitnehmer einzuziehen und vor dem Zugriff von Unbefugten sicher aufzubewahren. Dies ist zur Abführung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer notwendig, ansonsten setzt sich der Verein der Gefahr des Verdachts der Steuerhinterziehung aus.
Die Arbeitnehmer sind bei den jeweiligen Krankenkassen und bei den Berufsgenossenschaften zu melden. Die vom Arbeitsamt vergebene Betriebsnummer wird von einigen Krankenkassen übernommen, andere vergeben eine eigene Nummer. Die Sozialversicherungsausweise der einzelnen Arbeitnehmer sind wie die Lohnsteuerkarten einzuziehen und aufzubewahren. Diese Anmeldungen sind zur Abführung der verschiedenen Versicherungsbeträgen, wie Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung erforderlich. Kommt dem der Verein nicht nach, so kann er auch hier strafrechtlich belangt werden, und zwar nach § 266 a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt).
Es ist ein Lohn- und Gehaltskonto anzulegen und zu führen. Grundlage für die Überprüfung durch das Finanzamt und die Krankenkassen ist das Gehaltskontenblatt. Der Verein hat das Gehalt der Arbeitnehmer sowie die damit verbundenen Abzüge anhand der Steuertabellen und der Beitragstabellen der zuständigen Krankenkassen zu berechnen und den Arbeitnehmern auszuzahlen. Auch insoweit haftet der Verein als Arbeitgeber für die Richtigkeit der Abführung.
Zudem sind bei Einstellungen von Arbeitnehmern dieneuen gesetzlichen Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten, welches seit dem 18.08.2006 in Kraft getreten ist.
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben, Isabell Hartung