1. Zulässigkeit
Das Verfahren kann von Privat- und Firmenkunden wahrgenommen werden, sowie von Bürgern, denen entgegen der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses die Einrichtung eines Guthabenkontos („Girokonto für jedermann“) verweigert worden ist.
2. Vorverfahren
Die Kundenbeschwerde ist schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhaltes und unter Beifügung der zum Verständnis des Vorganges notwendigen Unterlagen an die Kundenbeschwerdestelle beim BVR zu richten. Diese stellt fest, ob sich die Bank dem Ombudsmannverfahren angeschlossen hat. Ist das nicht der Fall, gibt sie die Beschwerde bei gleichzeitiger Benachrichtigung des Beschwerdeführers an die zuständige Schlichtungsstelle ab.
Sofern die Bank der Beschwerde nicht abhilft oder diese sich nicht in sonstiger Weise erledigt, legt die Kundenbeschwerdestelle den Vorgang dem Ombudsmann vor.
3. Schlichtungsvorschlag
Der Schlichtungsvorschlag des Ombudsmannes ist weder für die Bank noch für den Beschwerdeführer bindend. Beiden Parteien steht der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen.
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben, Jan Wehkamp (wiss. Mitarbeiter)
Stand: März 2008