1. Zulässigkeit des Verfahrens
Verbraucher können sich in jeglichen Angelegenheiten an den Ombudsmann wenden, wenn sie der Auffassung sind, durch das Verhalten seiner Bank einen Nachteil erlitten zu haben. Dies gilt auch, wenn eine Bank dem Verbraucher kein Girokonto – auch nicht auf Guthabenbasis – einrichtet. Der Vorfall darf jedenfalls nicht der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sein.
Unternehmen und Selbstständigen steht das Verfahren nur in Streitigkeiten über grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der Europäischen Union oder der EWR-Staaten, der Anwendbarkeit des Überweisungsrechts sowie dem Missbrauch einer Zahlungskarte offen.
Eine Schlichtung kann nicht stattfinden, wenn sich bereits eine andere Schlichtungsstelle oder ein Gericht mit dem Sachverhalt befasst hat, momentan befasst oder während des Schlichtungsverfahren ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht wird. Weiter findet es nicht statt, wenn der Anspruch bereits verjährt ist und die Bank sich auf die Verjährung beruft.
2. Vorverfahren
Der Kunde muss die relevanten Unterlagen bei der Kundenbeschwerdestelle des Verbands schriftlich einreichen. Ist die Beschwerde zulässig, wird eine Stellungsnahme der betroffenen Bank eingeholt, welche dem Kunden zugestellt wird. Bereinigt die Bank den Vorgang nicht, wird die Beschwerde dem Ombudsmann zur Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren vorgelegt. Er fordert ggf. ergänzende Stellungnahmen an und kann Kunde und Bank auch mündlich anhören.
3. Schlichtungsspruch
Der Schlichtungsspruch des Ombudsmanns erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und wird dem Beschwerdeführer schriftlich zugeleitet. Ein Vorteil für den Kunden ist, dass nach der Verfahrensordnung des Verbands der Spruch für die Bank bindend ist, soweit der streitige Betrag den maßgeblichen Höchstbetrag für vermögensrechtliche Klagen vor dem Amtsgericht (5.000,- EUR) nicht übersteigt. Entscheidet der Ombudsmann also zugunsten des Kunden, hat sich für diesen ein Gerichtsverfahren erübrigt.
4. Kosten
Der Kunde hat grundsätzlich seine eigenen Auslagen zu tragen. Bei einem positiven Schlichtungsspruch für den Beschwerdeführer trägt die Bank die notwendigen Kosten des Beschwerdeführers an der mündlichen Anhörung durch den Ombudsmann.
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben, Jan Wehkamp (wiss. Mitarbeiter)
Stand: März 2008