1. Wesentliche Bestandteile des Geschäftsführervertrages
Der Umfang der Vertretungsbefugnis muss hinreichend bestimmt sein, auch wenn dies bereits im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist. Zu beachten ist, dass bei entsprechender Regelung im Geschäftsführervertrag eine diesbezügliche Änderung nur noch mit dem Mittel der Änderungskündigung möglich. Die Durchsetzung setzt folglich zwingend die Zustimmung des Geschäftsführers voraus.
Da ein rechtlicher Anspruch auf Entlastung des Geschäftsführers nicht besteht, sollte zumindest der Geschäftsführervertrag ein derartigen Entlastungsanspruch enthalten.
Regelungen zur Vergütung, wie insbesondere das regelmäßige Gehalt, das Weihnachtsgeld sowie Tantiemen sollten ihrer Höhe und Fälligkeit nach genau festgelegt werden. Auch sind Regelungen zur Gehaltserhöhung und Gehaltsüberprüfung anzuraten. Dieses Regelungsbedürfnis gilt vor allem für Gesellschafter-Geschäftsführer, da das Finanzamt bei unangemessenen Vergütungen, aber auch bei unklaren oder fehlenden Vereinbarungen Vergütungsbestandteile schnell als verdeckte Gewinnausschüttung wertet. Demzufolge würden die Zahlungen nicht als Betriebsausgaben behandelt, sondern als zusätzlicher Gewinn, auf den im Nachhinein Steuernachzahlungen fällig werden würden. So fordert z.B. die Finanzverwaltung bei einem beherrschenden Geschäftsführer, dass seine Gewinntantieme nicht mehr als 25 % der Gesamtbezüge ausmacht.
Auch Fragen zur Haftungsbeschränkung müssen geklärt werden. Der Geschäftsführer haftet im Verhältnis zur Gesellschaft, den Gesellschaftern und zu Dritten für schuldhafte Pflichtverletzungen. Die Schäden können in der Praxis beträchtliche Höhen erreichen. Dieser weitreichende Haftungsumfang verlangt nach einer Einschränkung und macht in diesem Zusammenhang eine gute Beratungsleistung unumgänglich.
Auch sollte im Vorfeld ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Die Rechtssprechung räumt hier den Gesellschaftern weitgehende Gestaltungsfreiheit ein. Die Grenze der Gestaltungsfreiheit besteht lediglich in der Sittenwidrigkeit, etwa wenn der Geschäftsführer dadurch unbillig in seiner Berufsausübung eingeschränkt wird. Allerdings gilt es hier zu beachten, dass auf den Geschäftsführer die gesetzlichen Regelungen für Handlungsgehilfen nicht anzuwenden sind. Die Gesellschaft kann daher in diesem Zusammenhang eine Karenzentschädigung freiwillig zusagen, aber auch einschränken oder ganz ausschließen. Ein Anspruch des Geschäftsführers besteht demnach nicht.
Für die Gehaltsfortzahlung gilt trotz fehlender Arbeitnehmereigenschaft und Anwendbarkeit des Entgeltfortzahlungsgesetzes, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen im Krankheitsfall besteht. Für Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich anerkannt und in der Praxis üblich ist eine Gehaltsfortzahlung für die Dauer von 6 Monaten bis zu längstens einem Jahr.
Die Urlaubsregelung sollte mangels Anwendbarkeit des Bundesurlaubsgesetzes und dem lediglich bestehenden Anspruch auf angemessene Erholung klar vereinbart werden. Hierbei empfiehlt es sich, die Anzahl der Urlaubstage sowie den Anspruch auf Urlaubsgeld und dessen Fälligkeit zum Gegenstand zu machen. Zu denken ist hier auch an eine Abgeltungsregelung für den Fall der betriebsbedingten Verhinderung des Urlaubsantritts.
Im Sinne der Rechtssicherheit sollte auch eine Auflistung der zustimmungspflichtigen Geschäfte festgeschrieben werden um Haftungsrisiken zu minimieren.
2. Sozialversicherungspflicht
Für die Beurteilung hinsichtlich des Bestehens der Sozialversicherungspflicht wird regelmäßig auch den Geschäftsführervertrag herangezogen. Entscheidende Kriterien für die Einstufung können hier etwa Regelungen über Arbeitszeit und –ort sowie die Verteilung des unternehmerischen Risikos sein. Derartige Punkte sollten daher auch im Einzelnen im Geschäftsführervertrag geregelt werden. Anhaltspunkt kann aber auch die Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter oder als Fremdgeschäftsführer sein. Entscheidend ist dann der Umfang der Beteiligung.
3. Beendigung der Geschäftsführertätigkeit
Bei der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit ist grundsätzlich zwischen der Bestellung und dem Anstellungsverhältnis zu trennen. Für die Beendigung des Geschäftsführervertrages bzw. dessen Kündigung gelten zunächst die vertraglichen Bestimmungen. Sollten diesbezüglich im Vertrag keine Regelungen enthalten sein, so gelten die gesetzlichen Kündi-gungsvorschriften. Im letzteren Fall wendet die rechtsprechung die Kündigungsfristen des § 622 BGB entsprechend auf Kündigungen von Geschäftsführerverträgen an. Allerdings gilt dies nur für die Kündigung von Geschäftsführern ohne Gesellschaftsanteilen und Geschäftsführer mit Gesellschaftsanteilen, sofern die Beteiligung unter 50 % liegt. Bei beherrschenden Gesellschaftern soll nach dem BGH § 621 Nr. 3 BGB Anwendung finden, mithin eine Kündigungsfrist von einem halben Monat. Es sollte daher in jedem Fall eine angemessene Frist zur Kündigung vereinbart werden, die beiden Vertragsparteien gerecht werden.
Auch die Abberufung ist jederzeit möglich, wenn im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Gesetzliche Fristen bestehen hier nicht. Im Fall der Abberufung steht dem Geschäftsfüh-rer das Recht zu, den Geschäftsführervertrag wegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Ansonsten hat er Anspruch auf weitere Entlohnung.
Problematischer wird es, wenn eine Koppelungsklausel im Vertrag enthalten ist und dadurch die Anstellung an die Organstellung des Geschäftsführers gebunden wird. Ist das Anstellungsverhältnis unbefristet, führt eine Koppelungsklausel dazu, dass das Anstellungsverhältnis im Fall der Abberufung des Geschäftsführers nach Ablauf der anwendbaren Kündigungsfrist endet. Handelt es sich jedoch um einen befristeten Anstellungsvertrag, ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen und es verbleibt nur die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung, die aber nur bei vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 626 BGB möglich ist. Folglich führt die Koppelungsklausel in einem solchen Fall nur dazu, dass die Abberufung lediglich eine außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach sich ziehen kann. Andernfalls läuft die Koppelungsklausel ins Leere und der Geschäftsführervertrag behält bis zum Ablauf der Befristung seine Gültigkeit.
Um im Einzelfall die sachgerechtesten Regelungen zu finden, sollte qualifizierte rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden, damit nicht durch ungenaue oder fehlerhafte Vereinbarungen im Geschäftsführervertrag Unstimmigkeiten zwischen den Vertragspartnern sowie zu den Behörden (Finanzamt, Sozialversicherungsträger) entstehen.