Vorsteuerabzug und Umsatzsteuervoranmeldung
Gegenüber dem Finanzamt kann der Steuerpflichtige die Umsatzsteuerbeträge, die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld als sog. Vorsteuer abziehen (§ 15 UStG). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen hat, da er in diesem Fall keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen darf.