Den Unterlassungsanspruch begründet das Gericht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 308 Nr. 1, 2. Alternative BGB. Der Antrag hinsichtlich der Wendung „in der Regel…“ sei begründet, da insoweit die von der Antragsgegnerin bestimmte Lieferfrist nicht hinreichend bestimmt ist, § 308 Nr. 1, 2. Alternative BGB.
Nach Ansicht des KG Berlin müsse ein Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende der in den AGB angegebenen Lieferfrist erkennen und berechnen zu können. Das Gericht machte deutlich, dass im vorliegenden Falle durch die Wortwahl eine Festlegung auf eine bestimmte Lieferzeit vermieden werden soll. Der Kunde könne nicht erkennen, wann der Regel- und wann der Ausnahmefall vorliegt.
Hinweis:
Viele gewerbliche Verkäufer verwenden insbesondere bei eBay-Verkäufen ähnliche der hier streitgegenständlichen Floskeln. Um Gerichtsverfahren und kostenintensive Abmahnungen vorzubeugen, sollten die Hinweise in den AGB zu Versandangaben im Online-Handel und insbesondere zur Lieferzeit, nochmals überprüft werden.
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben
Stand: Ami 2007
Gericht: Kammergericht Berlin Beschluss vom 03.04.2007 (5 W 73/07)