Donnerstag, 02 Februar 2012 01:00

Abgrenzung Schulgeld und Spenden

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Die Spendenfähigkeit von Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft) ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

Der Bundesfinanzhof (BFH 20.07.2006, XI B 51/05) hat über die Frage bescheiden, ob Beiträge der Eltern für den Schulbesuch der Kinder als Spenden oder Entgelte für den Schulbesuch anzusehen sind. Der BFH stellt hier klar, dass die Abgrenzung sich nicht danach richtet, ob die Zahlung freiwillig oder unfreiwillig geleistet werden; entscheidend sei vielmehr, ob die Leistung der Eltern dazu diene, die Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken und deshalb als Entgelt zu werten ist.

 

Damit steht der Beschluss im Einklang mit den bisherigen vom BFH aufgestellten Grundsätzen. Soweit die Eltern freiwillige Mehrzahlungen für genehmigte bzw. anerkannte Schulen in freier Trägerschaft erbringen, sind diese als Spenden abzugsfähig (siehe hierzu BMF 04.01.1992 – IV B 4 – S 2223-378/90; BFH 28.02.2002 – XI B 143/01). Die freiwilligen Mehrzahlungen dürfen aber wiederum nicht Beherbergung, Betreuung und Verpflegung betreffen, auch nicht in der Weise, dass das nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbare Schulgeld ganz niedrig angesetzt ist (BFH 12.08.1999 – XI R 65/98).

Bei der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Schulbeiträge und sonstigen Zuwendungen an gemeinnützige Schulvereine im Rahmen des Spendenabzuges ist nach Beschluss des BFH vom 04.01.1992 von folgender Differenzierung auszugehen:

1. Die Zuwendungen (Spenden, Patengelder) von fördernden Personen, d.h. Personen, die selbst keine Kinder in der Schule haben, sind nach § 10 b EStG als Spenden zu berücksichtigen. Denn in dieses Fällen bestehe regelmäßig nicht die Verknüpfung der Zuwendung mit einer konkreten Gegenleistung des Vereins.

2. Bei Personen, deren Kinder die Schule besuchen, ist eine Aufteilung der Elternbeiträge in einen abziehbaren Spendenanteil und in ein nicht als Spende abziehbares Leistungsentgelt nicht möglich (Urteil des BFH v. 25.08.1987, IX R 24/85). Als Spende kommen nur freiwillige Leistungen der Eltern in Betracht, die über den Elternbeitrag hinausgehen; z.B. Einzelspenden für besondere Veranstaltungen oder Anschaffungen. Bei den Anschaffungen ist es dabei entscheidend, dass es sich um solche handeln muss, die außerhalb des normale Betriebes der Schule liegen; d.h. keine laufende Sachkosten und personelle Kosten sowie nutzungsbezogene Kosten und Kosten für Schulausflüge u.a.

 

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RA Marc Y. Wandersleben

Rechtsanwalt, Mediator und Wirtschaftsjurist (Uni. Bayreuth)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben ist Gründungspartner von WMVP Rechtsanwälte.  Er ist vornehmlich im Bereich des Wirtschaftsrechts (Handels- und Gesellschaftsrecht) und Wirtschaftsstrafrechts tätig. Spezialgebiete sind das Vereins- und Stiftungsrecht.

WMVP Rechtsanwälte, Osterstraße 1, 30159 Hannover, Tel. 0511/260 918-0, wandersleben@WMVP.de

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