Dienstag, 01 September 2009 02:00

Steuerrechtliche Aspekte beim Wertpapierhandel

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Bei dem An- und Verkauf von Wertpapieren kann die Einordnung in gewerbliches Handeln oder private Vermögensverwaltung nicht selten zu Unstimmigkeiten mit den Finanzämtern (FA) führen. Diese Einordnung hat aber entscheidende Bedeutung für die Frage, welche Art der Einkünfte der Steuerpflichtige erzielt hat.

 

Unter Gewerbebetrieb ist gemäß § 15 Abs. 2 EStG eine selbstständige nachhaltige Betätigung zu verstehen, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn sie weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss noch berücksichtigt werden, dass bei dieser Betätigung der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten werden muss.

Die Abgrenzung zwischen gewerblichem und privatem Wertpapierhandel hat anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Verkehrsanschauung zu erfolgen. Für alle Bereiche lassen sich dabei aber keine einheitlichen Maßstäbe aufstellen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht hier als grundlegenden Maßstab die Tätigkeit des Händlers an. Ausgehend davon hat er Kriterien entwickelt, die für das Vorliegen einer gewerblichen Wertpapierhandelstätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG eine hohe Indizwirkung entfalten.

Charakteristisch für ein Wertpapierhandelsunternehmen ist nicht nur ein Tätigwerden „für andere“ (§ 1 Abs. 1a Satz 1 KredWG), sondern vor allem ein Tätigwerden „für fremde Rechnung“, was ausdrücklich aus der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KredWG hervorgeht. Dementsprechend kann ein Handeln für eigene Rechnung dahingehend ausgelegt werden, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird. Dies gilt vor allem dann, wenn der Anleger seine Geschäfte indirekt über eine Depot führende Bank abwickelt, ohne selbst mit möglichen Kontrahenten in Kontakt zu treten.

Anlehnend an § 1 Abs. 3 KredWG muss darüber hinaus der Wertpapierhandel die Haupttätigkeit eines Finanzunternehmens darstellen. Indizien können hier das Unterhalten eines Büros oder auch die Bildung einer Organisation zur Durchführung von Wertpapiergeschäften sein. Das Vorliegen eines Gewerbes scheidet daher bei Privatanlegern aus, die ihre Wertpapiergeschäfte außerhalb ihrer Arbeitszeit oder in ihrer Freizeit ausführen. Zu demselben Ergebnis kommt der BFH hier auch dann, wenn der Anleger über eigene Sachkenntnis in diesem Geschäftsfeld verfügt. Der Einsatz gerade beruflicher Erfahrungen ist daher für die Rechtsprechung ebenfalls wesentliches Kriterium.

Anders als bei dem An- und Verkauf liegt bei der Umschichtung von Wertpapieren aber nach der Verkehrsauffassung grundsätzlich eine private Vermögensverwaltung vor. Das wird daraus gefolgert, dass es bei den Geschäften mit Wertpapieren typisch ist, den Bestand zu verändern, um auf diese Weise auf die jeweiligen Kurswerte zu reagieren und so möglichst hohe Gewinne zu erzielen.

 

Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben
Stand: September 2009
Normen: § 15 EStG, § 1 KredWG

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RA Marc Y. Wandersleben

Rechtsanwalt, Mediator und Wirtschaftsjurist (Uni. Bayreuth)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben ist Gründungspartner von WMVP Rechtsanwälte.  Er ist vornehmlich im Bereich des Wirtschaftsrechts (Handels- und Gesellschaftsrecht) und Wirtschaftsstrafrechts tätig. Spezialgebiete sind das Vereins- und Stiftungsrecht.

WMVP Rechtsanwälte, Osterstraße 1, 30159 Hannover, Tel. 0511/260 918-0, wandersleben@WMVP.de

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