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Montag, 01 Februar 2010 01:00

Neues Recht für Kapitalanleger – Protokollpflicht bei der Anlageberatung

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Durch die Finanzmarktkrise haben viele Anleger finanzielle Verluste erlitten. Das Geldanlage reine Vertrauenssache ist, gilt spätestens seit der Pleite der amerikanischen Investmentbank Lehman Brother für viele Anleger nicht mehr. Schadenersatzklagen gegen Banken wegen schlechter oder irreführender Beratung häufen sich. Zur Stärkung der Rechte von Privatanlegern gegenüber Banken und Finanzdienstleistern hat der Gesetzgeber zum Jahresbeginn das sogenannte Schuldverschreibungsgesetz (BGBl. 2009 I; S. 2512) geändert. Die wesentlichen Neuerungen betreffen die Protokollierungspflicht des Beratungsgesprächs (vgl. § 34 Wertpapierhandelsgesetz) sowie das Verjährungsrecht.

 

Protokollpflicht bei Anlageberatung
Bankberater müssen seit dem 1. Januar 2010 den Inhalt des Beratungsgesprächs mit dem Privatanleger strikt protokollieren. Der Gesetzgeber verlangt, dass im Protokoll der wesentliche Ablauf des Beratungsgesprächs nachvollzogen werden kann. Ein Protokollmuster sieht das Gesetz nicht vor, jedoch folgende Mindestinhalte: Es muss insbesondere vollständige Angaben enthalten über den Beratungsanlass mit Hinweis, auf wessen Initiative das Gespräch geführt wurde. Angaben über die Dauer des Beratungsgesprächs und Informationen über die persönliche Situation des Kunden sowie über die im Gespräch erwähnten Finanzinstrumente und Wertpapierleistungen. Zudem sind die Wünsche des Kunden in Bezug auf die Anlage und das Anlagerisiko zu protokollieren. Auch alle vom Berater im Beratungsverlauf ausgesprochenen Empfehlungen nebst Begründung müssen im Protokoll aufgenommen werden.
Nach neuer Gesetzeslage ist das vom Berater gefertigte Beratungsprotokoll dem Kunden vor Vertragsabschluss unterzeichnet auszuhändigen, bzw. bei telefonischer Beratung zuzusenden. Im letzteren Fall hat der Kunde ein einwöchiges Rücktrittsrecht, wenn das Protokoll nicht richtig oder unvollständig ist.

Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist
Mit der Gesetzesänderung wurde auch die bisherig kurze Sonderverjährungsfrist gestrichen. Schadenersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen verjähren nun nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsabschluss, sondern ab Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach zehn Jahren.

Vorteil für den Anleger?
Sinn der Protokollierungspflicht des Beratungsgespräches ist, dass der Anleger die Anlageentscheidung nachvollziehen und bei Beratungsfehlern die Fehlberatung durch das Protokoll nachweisen kann. Daher sollte der Anleger das Beratungsprotokoll, welches im Einzelfall recht umfangreich sein kann, sorgfältig prüfen. Denn mögliche Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung wird der Anleger in der Praxis nur erfolgreich durch Vorlage des Beratungsprotokolls durchsetzten können, wenn sich dadurch die Beratungsfehler nachweisen lassen. Sind jedoch im Protokoll Hinweise auf Risiken notiert, obwohl diese im Beratungsgespräch nicht oder nicht so ausführlich erteilt wurden, besteht die Gefahr, dass sich die Bank zum Nachteil des Anlegers auf die Angaben im Beratungsprotokoll beruft.

Praxistipp
Nehmen Sie zum Beratungsgespräch einen Zeugen mit. Machen Sie sich selbst Gesprächsnotizen und lassen Sie sich alle Unterlagen zur kontrollierenden Durchsicht aushändigen. Bereiten Sie das Beratungsgespräch vor, z.B. durch die „Checkliste für die Geldanlageberatung“ unter www.verbraucherministerium.de.

Wenn Sie Verluste aus einer möglichen fehlerhaften Anlageberatung erleiden, wird nur selten ein Gespräch mit der Bank helfen. Rat ist zu erhalten beim Ombudsmann der Banken (www.bankenombudsmann.de) oder einem fachkundigen Rechtsanwalt.

 

Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben
Stand: Februar 2010
Beitrag veröffentlicht in: Standkind Hannover, Heft 2/2010, Seite 43

Weitere Informationen

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RA Marc Y. Wandersleben

Rechtsanwalt, Mediator und Wirtschaftsjurist (Uni. Bayreuth)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben ist Gründungspartner von WMVP Rechtsanwälte.  Er ist vornehmlich im Bereich des Wirtschaftsrechts (Handels- und Gesellschaftsrecht) und Wirtschaftsstrafrechts tätig. Spezialgebiete sind das Vereins- und Stiftungsrecht.

WMVP Rechtsanwälte, Osterstraße 1, 30159 Hannover, Tel. 0511/260 918-0, wandersleben@WMVP.de

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