Die Mahnung ist eine einseitig empfangsbedürftige Erklärung. Nach der Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedürfen Erklärungen nur dann einer bestimmten Form, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 125 BGB). Da eine gesetzliche Bestimmung für Mahnungen nicht vorhanden ist, ist diese an keine bestimmte Form gebunden und kann daher mündlich, schriftlich und per Fax oder auch E-Mail erfolgen.
Bei kleineren Beträgen und im Massengeschäft ist es für Unternehmen aus Kostengründen sinnvoll, die erste Mahnung bzw. Zahlungserinnerung per E-Mail an den Schuldner zu versenden. Insbesondere dann, wen der Schuldner vorher über das Internet den Vertrag abgeschlossen hat oder die E-Mail-Adresse bei Kauf angegeben hat.
Aus Gründen des Beweises empfiehlt sich, die Mahnung schriftlich abzufassen und per Fax oder Brief zu versenden. Auch wenn Zahlungsschwierigkeit oder fehlender Zahlungsbereitschaft bei Schuldner bekannt ist, sollte die Mahnung schriftlich erfolgen um keine Zeit zu verlieren. Denn der Gläubiger könnte behaupten, die E-Mail sei nicht angekommen oder im Spam-Filter gelangt. Um den Nachweis des Zugangs erbringen zu können, sollte das Mahnschreiben per Einwurfeinschreiben versendet werden.
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben
Stand: April 2004