1. Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit
Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit, der sich aus § 238 Abs. 1 HGB bzw. § 246 Abs. 2 HGB ergibt: „Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.“
Am den Anforderungen der Klarheit und Übersichtlichkeit in der Buchführung gerecht zu werden, muss folgendes gewährleistet sein: Sachgerechte Organisation, Übersichtliche Gliederung des Jahresabschlusses, Verbot, Buchungen unleserlich zu machen. Zudem muss jede Buchung einem Beleg zugrunde liegen und es müssen die Aufbewahrungsfristen eingehalten werden.
2. Der Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit
Der Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit ergibt sich aus § 239 Abs. 2, § 246 Abs. 1 HGB. Nach diesem Grundsatz sind sämtliche buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle im Jahresabschluss zu erfassen. Zudem sind Risiken zu berücksichtigen, die keinen Niederschlag in der Buchführung finden.
3. Stichtagsprinzip
Das Stichtagsprinzip ergibt sich aus § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB. Dabei Vermögensgegenständen und Schulden sind für den Ansatz und die Bewertung zum Jahresabschluss nach dem subjektiven Erkenntnisstand des sorgfältigen Kaufmanns vorzunehmen. bleiben Tatsachen unbegründet, die erst nach dem Bilanzstichtag eintreten, es sei denn es handelt sich um sog. wertaufhellende Umstände, die nachträglich bekanntgeworden sind. Keine wertaufhellende Tatsachen sind zB. Abschluss eines Vergleichs, Änderung eines Vertrage, rechtskräftiges Urteil.
4. Prinzip der Unternehmensfortführung
Auch das Prinzip der Unternehmensfortführung nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB, wonach bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden von der Fortführung des Unternehmens auszugehen ist, gehört zu den GoB. Dieser Grundsatz ist für den handelsrechtlichen Jahresabschluss zentral, da Vermögensgegenstände grundsätzlich nicht mit Liquidationswerten (Werten, die sich bei Liquidation oder Zerschlagung ergeben würden) und Schulden nicht unter Berücksichtigung derjenigen Lasten angesetzt werden dürfen, die erst im Fall der Liquidation oder Zerschlagung entstehen.
5. Einzelbewertungsgrundsatz
Ferner ist auch gem. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB der Einzelbewertungsgrundsatz zu beachten, nach dem Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zum Stichtag zu bewerten sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus “begründeten Ausnahmefällen”, aus dem Sinn und Zweck der Bilanzierung oder aus dem Prinzip der Wesentlichkeit.
6. Grundsatz der Vorsicht
Das Vorsichtsprinzip, welches sich aus § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ergibt, hat zur Folge, dass das Niederstwertprinzip bzgl. der Aktivposten und das Höchstwertprinzip für die Passivseite der Bilanz gelten. Der Grundsatz der Vorsicht gehört zu den grundlegenden Prinzipien im Handels- und Steuerrecht und dient mithin den Gläubigerschutz.
Nach dem Vorsichtsprinzip sind positive Vermögensveränderungen erst bei tatsächlicher Realisation auszuweisen (sog. Realisationsprinzip gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) sowie Risiken und Verluste des Unternehmens bereits bei deren Vorhersehbarkeit zu berücksichtigen (sog. Imparitätsprinzip gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben, RA Florian Kucharski
Stand: Januar 2010