Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2003 wurden auch Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht der gesetzlichen Inhaltskontrolle unterworfen. Allerdings müssen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen berücksichtigt werden, § 310 Abs. 4, S. 2 BGB