Problem:
Gerade in umfangreichen Leistungsverzeichnissen finden sich gelegentlich Einzelpositionen, bei denen der Auftragnehmer – unbeachtet vom Auftraggeber – vielfach überhöhte Preise angeboten hat, die bei Zuschlagserteilung zum vertraglich vereinbarten Preis werden. Wie der Zufall es will, kommt es eben bei diesen Positionen zu massiven Mengenmehrungen und dadurch zu erheblichen Preiserhöhungen. Seit dieses Phänomen sich häuft, wehren sich öffentliche Auftraggeber dagegen. Die Rechtsprechung hat nun durch zwei Entscheidungen klare Weisungen für die Praxis gegeben.