Durch eine Mahnung wird der Schuldner vom Gläubiger zur Erbringung der geschuldeten Leistung aufgefordert. Sie ist – mit den in § 286 Abs. 2 bestimmten Ausnahmen – Voraussetzung für den Verzug, an den wiederum ua. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB) und Verzugszinsen (§ 288 BGB) anknüpfen. Gem. § 286 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner einer unabhängig von einer Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Bei einem Verbrauchern ist auf diese Folge jedoch hinzuweisen.