Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind unter dem Begriff Arbeitslohn alle Vorteile zu verstehen, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Nach dem Bundesfinanzhof (BFH) ist von Arbeitslohn auch nur dann zu sprechen, wenn die Gewährung dieses Vorteils durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst wurde. Es ist dabei gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Die Problematik der Bestimmung des Besteuerungszeitpunktes bei Aktienoptionen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einräumt, war auch in einem erneuten Verfahren Gegenstand der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH).
Arbeitgeber können ihre Angestellten nicht nur mit Geld, sondern auch mit anderen Gütern, die als Geldeswert bestehen, entlohnen. Ob und in welcher Weise der zugewendete sog. „geldwerte Vorteil“ lohnsteuerrechtliche Auswirkungen entfaltet, ist vielen Unternehmern nicht geläufig.
Der geldwerte Vorteil
Ein geldwerter Vorteil kann in einer Sachleistung, einem Sachbezug, einer sonstigen Leistung sowie aus einer Naturalleistung bestehen. Zu den wohl gebräuchlichsten Formen gehören die private Nutzung eines Firmenwagens oder der verbilligte oder auch unentgeltliche Bezug von Gütern. Auch die Ausgabe von Geschenkgutscheine an die Mitarbeiter sowie die verbilligte Abgabe des Kantinenessens sind geldwerte Vorteile.
Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der GmbH und den Gesellschaftern ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Parallel und unabhängig zu dieser gesellschaftsrechtlichen Stellung besteht zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH auch ein dienstvertragliches Anstellungsverhältnis, welches regelmäßig durch den Geschäftsführervertrag geregelt wird. Gesetzliche Vorschriften über die Gestaltung eines Geschäftsführervertrages existieren nicht. Zu beachten ist, dass der Geschäftsführer in der Regel kein Arbeitnehmer ist und damit das Arbeitnehmerschutzrecht grundsätzlich keine Anwendung findet. Damit in Kriesenzeiten der Vertrag auch hält was er verspricht, sollten insbesondere folgende Punkte beachtet und einer Prüfung unterzogen werden.
Im August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – besser bekannt als Antidiskriminierungsgesetz – in Kraft getreten. Der deutsche Gesetzgeber kam mit diesem Gesetz seiner Verpflichtung aus vier Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierungen nach.
Hier soll ein Überblick über die tarifrechtlichen Auswirkungen eines Betriebsübergangs i.S.d. § 613 a BGB gegeben werden. Dabei wird zwischen fünf Konstellationen differenziert. Bei den dargestellten Fallkonstellation wird dabei unterstellt, dass der bisherige Betriebsinhaber und der Arbeitnehmer gleichermaßen tarifgebunden sind: