Die Spendenfähigkeit von Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft) ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
Der Bundesfinanzhof (BFH 20.07.2006, XI B 51/05) hat über die Frage bescheiden, ob Beiträge der Eltern für den Schulbesuch der Kinder als Spenden oder Entgelte für den Schulbesuch anzusehen sind. Der BFH stellt hier klar, dass die Abgrenzung sich nicht danach richtet, ob die Zahlung freiwillig oder unfreiwillig geleistet werden; entscheidend sei vielmehr, ob die Leistung der Eltern dazu diene, die Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken und deshalb als Entgelt zu werten ist.
In seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ (BüEnStG) zugestimmt. Das vom Bundestag am 6. Juli 2007 verabschiedete Gesetz (Bundestags-Drucksache 579/07) tritt somit rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft (vgl. BGBl. I S. 2332 v. 10.10.2007). Der Autor gibt nachfolgend einen Überblick über die Änderungen.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ist eine steuerbegünstigte Körperschaft verpflichtet, sämtliche Mittel für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, wobei die Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen muss (§ 57 AO). Es besteht jedoch eine Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgrundsatz.