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Vorsteuerabzug und Umsatzsteuervoranmeldung
Gegenüber dem Finanzamt kann der Steuerpflichtige die Umsatzsteuerbeträge, die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld als sog. Vorsteuer abziehen (§ 15 UStG). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen hat, da er in diesem Fall keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen darf.

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Hat man den Entschluss gefasst, sich selbstständig zu machen und als Existenzgründer eine bestimmte Idee in die Tat umzusetzen, so sind zahlreiche verschiedene Aspekte, nicht nur in gesellschaftrechtlicher Hinsicht, sondern insbesondere auch im Hinblick auf steuerrechtliche Gestaltungen zu berücksichtigen. Für denjenigen, der sich bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit dem Thema „Steuern“ befasst hat, kann dies ein Buch mit sieben Siegeln darstellen.

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§ 7g EStG enthält Regelungen zu Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe, die insbesondere für sog. Existenzgründer Anreize bieten soll.

Gemäß § 7g Abs. 6 EStG sind bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, die Abs. 3 bis 5 mit Ausnahme von Abs. 3 Nr. 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat. Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG muss die Bildung und Auflösung in der Buchführung verfolgt werden können. Für sog. Existenzgründer gelten gemäß § 7g Abs. 7 EStG Sonderregelungen.

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