Arbeitgeber müssen in Deutschland die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers nur dann begründen, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Dies ist einerseits nur dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bereits länger als 6 Monate ununterbrochen besteht. Außerdem gilt das KSchG für nach dem 31.12.2003 eingestellte Arbeitnehmer nach dessen § 23 Abs. 1 S. 3 nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind, Auszubildende nicht mitgerechnet.