Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind unter dem Begriff Arbeitslohn alle Vorteile zu verstehen, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Nach dem Bundesfinanzhof (BFH) ist von Arbeitslohn auch nur dann zu sprechen, wenn die Gewährung dieses Vorteils durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst wurde. Es ist dabei gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG).