I. Anwendbarkeit des AGG für alle Vereine
Jeder Verein der als Arbeitgeber tätig ist, muss das AGG in allen Phasen des Arbeitsverhältnisses beachten, um nicht wegen Missachtung des AGG in Haftung genommen zu werden. Dies bedeutet einen umfassenden Schutz des Arbeitnehmers vom Zeitpunkt der Stellenausschreibung an, über das Bewerbergespräch, hin zum Arbeitsvertrag, der beruflichen Tätigkeit und der eventuell späteren Kündigung. Der Verein ist beispielsweise verpflicht, Stellen intern und extern diskriminierungsfrei auszuschreiben, beschäftigte Mitarbeiter vor Diskriminierungen aus einen in § 1 AGG genannten Grund (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion u.a.) durch seine Organe und durch Mitarbeiter zu schützen, sowie bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen unzulässige Benachteiligungen zu vermeiden.
Beschränkungen bei Tendenzorganisationen i.S.d. § 118 BetrVG (z.B. Zeitungen und karitative Einrichtungen), die nicht nur erwerbswirtschaftliche Zwecke, sondern auch durch die Grundrechte aus Artikel 4 GG (Glaubens- und Religionsfreiheit), Artikel 5 GG (Meinungs-, Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit) und Artikel 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit) besonders geschützte Ziele verfolgen, sind zulässig.
II. Sonderregelungen
Nur wenn der Verein als Interessenverband von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden) fungiert, ist ferner das AGG sowohl in Hinblick auf die Mitgliedschaft als auch die Mitwirkung im Verein gesondert zu beachten, vgl. § 2 Nr. 4 AGG.
Die Verfassung eines solchen Verbandes wird – wie bei jedem anderen Verein – gem. § 25 BGB durch die Satzung bestimmt und enthält die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen, wie beispielsweise die Bestimmungen über den Erwerb der Mitgliedschaft. Aufgrund der Verbandsautonomie hat der Verein das Recht sich in freier Selbstbestimmung eine eigene innere Ordnung zu geben und ist grundsätzlich bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft frei. Es besteht keine allgemeine Aufnahmepflicht, außer wenn die Ablehnung der Aufnahme zu einer im Verhältnis zu bereits aufgenommenen Mitgliedern sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen und unbilligen Benachteiligungen des Bewerbers führt (Palandt, BGB-Kommentar, § 25 RdNr. 10). Nach höchster Rechtsprechung (BGH 93, 151) genüge eine erhebliche wirtschaftliche oder soziale Machtstellung des Vereins und ein schwerwiegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft des Bewerbers; so wird bei Gewerkschaften grundsätzlich eine Aufnahmenpflicht des Bewerbers, der die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt, bejaht.
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben, Ass. jur. Isabell Hartung
Stand: Oktober 2006