Mit Wirkung zum 01.01.2014 hat die EU-Kommission die Schwellenwerte für europaweite Vergaben angehoben. Für Bauvergaben beträgt der Schwellenwert nun 5.186.000 Euro (bislang 5 Mio), für Dienst- und Lieferleistungen 2007.000 Euro (bislang 200.000 Euro), für Sektorenauftraggeber und für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Dienst- und Lieferleistungen wurde die Schwelle auf 414.000 Euro festgesetzt. Durch die dynamische Verweiseung der deutschen Vergabeverordnungen wird die Anhebung auch in Deutschland sofort wirksam.
Problem:
Seit Jahren gärt nun der Streit der Oberlandesgerichte zu der Frage, ob nach der EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie Nebenangeboten dann vom Auftraggeber nicht zuzulassen sind, wenn einziges Zuschlagskriterium der Preis ist. Endlich nun hat sich mit dem OLG Düsseldorf ein Gericht nicht um seine Vorlageverpflichtung gedrückt und diese Frage – im Rahmen einer Kostenentscheidung – dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Problem:
Bei der Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen gibt der Auftraggeber vor, dass die künftige Rettungswache sich in einem Radius von max. 1,5 Km um die bestehende (im Eigentum des bisherigen Leistungserbringers stehenden) Rettungswache befinden müsse. Ein gewerblich tätiges Rettungsdienstunternehmen rügt dies als diskriminierend. Die Vorgaben seien zu eng und würden die bisherigen Leistungserbringer bevorzugen.
Die Projektantenproblematik ist in erster Linie von der Frage geprägt, wie bei Beteiligung eines Projektanten als Bieter in einem Vergabeverfahren der Gleichheitsgrundsatz gewahrt werden kann. § 4 Abs. 5 VgV führt wegen seiner beschränkten Reichweite und seiner sehr allgemein gehaltenen Formulierung keine Rechtssicherheit herbei. Klar ist lediglich, dass eine Beteiligung von Projektanten als Bieter grundsätzlich möglich ist. Das allerdings folgt schon aus der Rechtsprechung des EuGH. Um im Einzelfall eine praxisgerechte Lösung bei allen Vergabeverfahren (auch für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen und unterhalb der EU-Schwellenwerte) herbeizuführen sind letztlich lediglich die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts – der Gleichheitsgrundsatz und das Wettbewerbsprinzip – geeignet.