Die Abgrenzung des gewerblichen Grundstückhandels von der privaten Vermögensverwaltung ist für die Besteuerung von wesentlicher Bedeutung. In der Praxis gibt es dabei nicht selten Fallgestaltungen, in denen diese Zuordnung problematisch sein kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte es in einem Verfahren (Az.: IV R 72/07) mit zwei Steuerpflichtigen zu tun, die jeweils zu 50 % an einer auf dem Gebiet des gewerblichen Grundstückhandels tätigen OHG und zugleich jeweils zu 50 % an einer Grundstücksgemeinschaft beteiligt waren.