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Die Vergabeordnungen, also VOB/A (für Bauleistungen), VOL/A (für Dienst- und Lieferleistungen, VOF (für freiberufliche Leistungen) binden eigentlich nur die öffentliche Hand bei zivilrechtlichen Geschäften. Ausnahmsweise können aber auch Private daran gebunden sein:

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Öffentliche Auftraggeber sind derzeit bemüht, das Vergaberecht zu politisieren und den Einkauf der öffentlichen Hand für die Durchsetzung tagespolitischer Zwecke zu nutzen. Der EuGH hat dem nun in einer differenzierten Entscheidung – mal wieder – Grenzen gesetzt.

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Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in einer Grundsatzentscheidung die Praxis zur Vergabe einer Konzession für Imbiss- und Getränkestände durch die Landeshauptstadt Hannover für unzulässig erklärt (OVG Lüneburg, Urteil v. 16.06.2012, 7 LB 52/11). Nach Auffassung des OVG hatte die Stadt Hannover die Auswahl aufgrund sachbezogener Kriterien so grob gehalten, dass es in den meisten Fällen letztlich nur auf das Auffangkriterium „bekannt und bewährt“ ankam.

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