Die obersten Finanzbehörden wurden mit diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass in den Fällen in denen eine gemeinnützige Einrichtung (z.B. Kunstverein) ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile gewährt, durch die kulturelle Betätigungen gefördert werden, die aber in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen, ein steuerlicher Abzug der Mitgliedsbeiträge nicht erfolgen dürfe. Einzelne Annehmlichkeiten wie z.B. „Dankeschönkonzerte“ oder ähnliche Veranstaltungen exklusiv für Mitglieder (geschlossene Veranstaltungen) sollten durch dieser Regelung aber nicht betroffen sein.
Mit dem Jahr 2007 sollte diese Anweisung erstmalig Anwendung finden. Das hätte zur Folge gehabt, dass im Falle der Herausgabe von verbilligten oder unentgeltlichen Eintrittskarten für Mitglieder zu Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind, die Mitgliedsbeiträge ab 2007 steuerlich nicht abziehbar gewesen wären.
Das BMF hat nunmehr mit Schreiben vom 13.12.2006 (IV C 4 – S 2223 – 123/06) die Anwendung dieses BMF-Schreibens vom 19.01.2006 bis auf weiteres ausgesetzt. Das heißt, dass der Abzug von Mitgliedsbeiträgen in der vorgenannten Konstellationen weiterhin möglich ist.
BMF-Schreiben vom 19. Januar 2006 – IV C 4 – S 2223 – 2/06 – (BStBl 2006 I S. 216)
BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2006 – IV C 4 – S 2223 – 123/06
Autor(en): RA Aribert H. Wandersleben, RA Marc Y. Wandersleben
Stand: 19. Januar 2007