Montag, 28 Juli 2014 11:34

Personenschäden bei Verkehrsunfällen

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Schmerzensgeld
Der Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Personenschaden soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich neben dem vermögensrechtlichen Schadensersatz bieten.


Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie der Umfang des Schadens – die Art der Verletzungen – ausschlaggebend. Neben objektiv vorliegenden Beeinträchtigungen sind mithin subjektive Empfindungen zu berücksichtigen. Um das Schmerzensgeld zu beziffern sind zunächst folgende Voraussetzungen zu betrachten:
1.    Schmerzen
2.    Heilbehandlungsverlauf / Dauer
3.    Schwere der Verletzungen
4.    Umfang und Anzahl operativer Maßnahmen
5.    stationäre Behandlung
6.    Alter des Geschädigten
7.    Dauer des Leidens / Dauerschäden
8.    psychische Beeinträchtigungen
9.    Dauer und Grad der Minderung des Erwerbstätigkeit
 
Sollte voraussehbar sein, dass eine längere Heilbehandlung bevorsteht, wird empfohlen ein „Schmerztagebuch“ zu führen. Eine detaillierte Aufstellung der Heilbehandlung sowie des persönlichen Wohlbefinden sind für eine umfassende Schmerzensgeldforderung notwendig.  Sofern Geschädigte bei einem Verkehrsunfall verletzt werden, sind natürlich auch die Kosten der Heilbehandlung erstattungsfähig, sofern diese zur Behandlung der unfallbedingten Verletzungen notwendig waren. Die Notwendigkeit ärztlicher Behandlungen stellt hierbei der Arzt fest.
Erstattungsfähig sind zum Beispiel:
•    Ärztliche Behandlung
•    Kosten für Heilpraktiker
•    Heilmittel und Hilfsmittel /Medikamente
•    Verbandmittel  und Fahrtkosten zum Arzt
 
Haushaltsführungsschaden
Kommt es durch die unfallbedingten Verletzungen überdies zu Beeinträchtigungen bei der Haushaltstätigkeit, kann ein Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden.
Voraussetzung hierfür ist
•    unfallbedingte Verletzung
•    bestehender Bedarf an einer Haushaltstätigkeit
•    durch die unfallbedingten Verletzungen ist die Fähigkeit Haushaltstätigkeiten zu verüben eingeschränkt bzw. aufgehoben

Der Anspruch auf den Haushaltsführungsschaden umfasst die fiktiven oder aber tatsächlichen Kosten einer Hilfskraft. Sollte eine Hilfskraft eingestellt werden, so werden die Kosten auf Basis des Bruttolohns erstattet. Bei einer fiktiven Abrechnung erfolgt die Berechnung auf Basis des Nettolohns.
Berechnung der fiktiven Kosten einer Hilfskraft:
1.    Schätzung des Bedarfs (Stunden/Woche)
2.    Bestimmung der haushaltsspezifischen Erwerbsminderung
3.    Ermittlung des Stundenlohns

Weitere Informationen

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RA Felix Westpfahl

Rechtsanwalt Felix Westpfahl ist Gründungspartner von WMVP Rechtsanwälte.

Neben der Tätigkeit als Rechtsanwalt ist Herr Westpfahl Syndikusanwalt eines mittelständischen Logistikunternehmens. Er ist zudem Lehrbeauftragter für Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und Mitglied der Prüfungskommission an der Hochschule für kommunale Verwaltung in Niedersachsen (HSVN). Darüber hinaus ist Herr Westpfahl stellvertretendes Mitglied im Hochschulrat und im Kuratorium an gleichnamiger Hochschule.

WMVP Rechtsanwälte, Osterstraße 1, 3159 Hannover, Tel. 0511/260 918-0, westpfahl@WMVPde

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