Dienstag, 25 Februar 2014 08:35

Betriebliche Altersversorgung- Keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich des Anspruchs auf Entgeltumwandlung

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Die betriebliche Altersversorgung wird angesichts des zu befürchtenden Niedergangs der gesetzlichen Rentenversicherung immer wichtiger. Ein wichtiger Baustein des Gesetzgebers zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist der gesetzliche Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung. Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz- BetrAVG) kann der Arbeitnehmer nämlich vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der

allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer von sich aus aktiv auf diesen Anspruch hinzuweisen (BAG, Urteil vom 21. Januar 2014 – 3 AZR 807/11 -). Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits hatte seinen ehemaligen Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Schadensersatz verklagt, weil dieser es pflichtwidrig unterlassen habe, ihn auf seinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. Alle drei Instanzen erkannten keine Pflichtverletzung des Arbeitgebers, da eine aktive Hinweispflicht nicht bestehe.

 

Praktischer Hinweis: Das BAG zeigt an dieser Stelle, dass es trotz des arbeitnehmerfreundlichen Grundcharakters des Arbeitsrechts, zu dem auch die betriebliche Altersversorgung gehört, die Pflichten des Arbeitgebers nicht zu überhöhen gedenkt. Aus Arbeitgebersicht heißt dies, dass grundsätzlich eine Geltendmachung des Anspruchs durch den Arbeitnehmer abgewartet werden kann. Aus Arbeitnehmersicht ist hingegen festzuhalten: Unwissenheit schützt nicht vor dem Verlust der Rechte.

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RA Fabian Manzau

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Fabian Manzau ist seit Januar 2013 bei WMVP Rechtsanwälte und war zuvor in größeren Industrieunternehmen sowie nahezu acht Jahre in einer anderen renommierten Anwaltskanzlei in Hannover tätig.

WMVP Rechtsanwälte, Osterstraße 1, 30159 Hannover, Tel. 0511/260918-0, manzau@WMVP.de

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