allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer von sich aus aktiv auf diesen Anspruch hinzuweisen (BAG, Urteil vom 21. Januar 2014 – 3 AZR 807/11 -). Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits hatte seinen ehemaligen Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Schadensersatz verklagt, weil dieser es pflichtwidrig unterlassen habe, ihn auf seinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. Alle drei Instanzen erkannten keine Pflichtverletzung des Arbeitgebers, da eine aktive Hinweispflicht nicht bestehe.
Praktischer Hinweis: Das BAG zeigt an dieser Stelle, dass es trotz des arbeitnehmerfreundlichen Grundcharakters des Arbeitsrechts, zu dem auch die betriebliche Altersversorgung gehört, die Pflichten des Arbeitgebers nicht zu überhöhen gedenkt. Aus Arbeitgebersicht heißt dies, dass grundsätzlich eine Geltendmachung des Anspruchs durch den Arbeitnehmer abgewartet werden kann. Aus Arbeitnehmersicht ist hingegen festzuhalten: Unwissenheit schützt nicht vor dem Verlust der Rechte.